S a t z u n g

 

des Schützenvereins Südkamen / Kamen-Süd 1830 e.V.

 

§ 1  Name, Sitz und Farben des Vereins

Der Verein führt den Namen

„ Schützenverein Südkamen / Kamen-Süd 1830 e. V.“,

 

hat seinen Sitz in Kamen-Südkamen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hamm unter der Vereinsregisternummer VR 10141 eingetragen. Der Verein ist Mitglied im Westfälischen Schützenbund von 1861 e. V.. Die Farben des Vereins sind blau-weiß.

§ 2  Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt den Zusammenschluss der Personen, die an der Pflege des Schützenbrauchtums als wertvollem Bestandteil des gesellschaftlichen Lebens interessiert sind. Er sieht es als seine Aufgabe an, durch die Veranstaltung von Schützenfesten ein Heimatbrauchtum zu pflegen, die Mitglieder zur kameradschaftlichen Ausübung des Schießsports anzuhalten und das gesellige Beisammensein Gleichgesinnter zu fördern.

Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3  Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der an der Pflege des Schützenbrauchtums interessiert ist.

§ 4  Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

1. durch Austritt, der schriftlich erklärt werden muss; die Kündigung ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss spätestens bis zum 15. November des Jahres beim Vorstand eingegangen sein,

2. durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Gesamtvorstandes. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied der Einspruch zu. Über den Einspruch entscheidet die Jahreshauptversammlung. Der Einspruch gegen den Vorstandsbeschluss hat bis zur Entscheidung der Jahreshauptversammlung aufschiebende Wirkung.

3. durch Tod.

Durch den Ausschluss oder Austritt werden die gegenüber dem Verein bestehenden Verbindlichkeiten nicht berührt.

§ 5  Ausschlussgründe

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur in den nachfolgenden Fällen vom Gesamtvorstand bzw. der Jahreshauptversammlung beschlossen werden:

1. grober Verstoß gegen die Zwecke des Vereins, gegen Anordnungen des Vorstandes sowie gegen die Grundsätze, nach denen der Verein geleitet wird,

2. schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins,

3. grober Verstoß gegen die Kameradschaft innerhalb des Vereins,

4. Nichterfüllung der sich aus der Zugehörigkeit ergebenden Beitragspflichten, jedoch erst nach fruchtloser Mahnung.

§ 6  Ehrenmitglieder

Langjährigen und verdienten Mitgliedern kann die Ehrenmitgliedschaft vom geschäftsführenden Vorstand verliehen werden. Die Ehrenmitgliedschaft entbindet von der Beitragspflicht; alle anderen Pflichten bleiben bestehen.

§ 7  Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet,

1. die Satzung des Vereins zu beachten,

2. die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht,

3. die festgesetzten Beiträge zu entrichten; bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zahlen Mitglieder 50 % des festgesetzten Beitrags,

4. dem Verein die Änderung der Anschrift unverzüglich mitzuteilen.

§ 8  Vereinsorgane

Vereinsorgane sind

1. die Jahreshauptversammlung und

2. der Vorstand.

§ 9  Einberufung und Leitung einer Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung ist vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder von 1/10 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks schriftlich verlangt wird.

Mindestens einmal im Jahr – möglichst zu Beginn des Kalenderjahres – hat eine Mitgliederversammlung – die Jahreshauptversammlung – stattzufinden. Sie wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet.

§ 10 Zuständigkeit der Jahreshauptversammlung und Beschlussfassung

Der Jahreshauptversammlung obliegt:

1. die Wahl der Mitglieder des Vorstands,

2. die Entlastung des Vorstands,

3. die Wahl der Kassenprüfer,

4. die Änderung der Satzung,

5. die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,

6. Ernennungen und Ehrungen und

7. die Wahl des Versammlungslokals

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung oder Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.

§ 11 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

1. und 2. Vorsitzender, 1. Schatzmeister und 1. Geschäftsführer.

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:

1. und 2. Vorsitzender, 1. und 2. Schatzmeister, 1. und 2. Geschäftsführer.

Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:

1. und 2. Vorsitzenden, 1. und 2. Schatzmeister, 1. und 2. Geschäftsführer sowie als Beisitzer mit beratender Stimme der Oberst, der 2. Offizier und der Ehrenvorsitzende.

Vorstand im Sine des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, der 1. Schatzmeister und der 1. Geschäftsführer. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten.

§ 12 Amtszeit der Mitglieder des Vorstands

Die Amtszeit der einzelnen Mitglieder des Vorstands beträgt 2 Jahre.

In Jahren mit gerader Jahreszahl endet die Amtszeit

des 1. Vorsitzenden,

des 1. Schatzmeisters und

des 2. Geschäftsführers.

In Jahren mit ungerader Jahreszahl endet die Amtszeit

des 2. Vorsitzenden,

des 2. Schatzmeisters und

des 1. Geschäftsführers.

Eine Wiederwahl der ausscheidenden Mitglieder ist zulässig.

§ 13 Einladung zu Vorstandssitzungen

Einladungen zu Sitzungen des Gesamtvorstands oder des geschäftsführenden Vorstands erfolgen mit einer Frist von mindestens einer Woche durch den 1. Vorsitzenden.

§ 14 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

Der 1. Vorsitzende hat die Geschäfte des Vereins entsprechend der Satzung und nach Maßgabe der in den Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse zu führen und die Geschäftsführung der Organe zu überwachen. Der 2. Vorsitzende vertritt ihn im Verhinderungsfall.

Der 1. Schatzmeister verwaltet verantwortlich das Vermögen des Vereins nach den Bestimmungen des geschäftsführenden Vorstands und der Mitgliederversammlung. Er hat der Jahreshauptversammlung zum Schluss des Geschäftsjahres, welches vom 1. Januar bis zum 31. Dezember läuft, die Jahresrechnung vorzulegen.

Der 2. Schatzmeister vertritt ihn im Verhinderungsfall.

Der 1. Geschäftsführer ist für die Erledigung des anfallenden Schriftverkehrs verantwortlich. Er hat der Jahreshauptversammlung einen ausführlichen Jahresbericht vorzulegen.

Der 2. Geschäftsführer ist während der Sitzungen und Versammlungen Protokollführer. Er fertigt über alle Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen Niederschriften an, die von ihm und dem Versammlungsleiter unterzeichnet werden.

§ 15 Aufgaben des Gesamtvorstands

Der Gesamtvorstand berät den geschäftsführenden Vorstand bei allen wichtigen Entscheidungen. Die Einberufung des Gesamtvorstands erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, wenn er oder mindestens zwei Mitglieder des Gesamtvorstands die Zusammenkunft für erforderlich halten.

§ 16 Kassenprüfer

3 Mitglieder werden zu Kassenprüfern bestimmt. Jährlich endet die Amtszeit des am längsten amtierenden Kassenprüfers. Der Nachfolger wird von der Jahreshauptversammlung gewählt. Sofortige Wiederwahl ist nicht möglich.

Aufgabe der Kassenprüfer ist es, am Ende des Jahres die Kasse des Vereins zu prüfen und der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins  oder die Vereinigung mit einem anderen Verein kann nur von einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Erforderlich ist eine 2/3-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Im Auflösungsbeschluss ist zu bestimmen, welcher karitativen Organisation oder sozialen Einrichtung das Vermögen des Vereins zuzuführen ist.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Jahreshauptversammlung am 21. Februar 2015 beschlossen und tritt mit Eintragung der Neufassung ins Vereinsregister in Kraft.

Alle vorherigen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

 

↓